§ 72 AsylG Erlöschen
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer
- 1.
- eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder
- 2.
- auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.