§ 71 VAG Widerruf der Erlaubnis

Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn
1.
das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
2.
im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.
§ 304 bleibt unberührt.
Fußnote
(+++ § 71 Satz 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 5 +++)