§ 6 VAG Umfang der Erlaubnis; Erlöschen
- 1.
- ausdrücklich auf sie verzichtet,
- 2.
- seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr keinen Gebrauch gemacht hat,
- 3.
- seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb eingestellt hat oder
- 4.
- wenn es gemäß § 132 von dem Sicherungsfonds ausgeschlossen wurde.