§ 54 VAG Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten
- 1.
- Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten;
- 2.
- Schuldbuchforderungen;
- 3.
- Aktien;
- 4.
- Beteiligungen;
- 5.
- Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- 6.
- Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen;
- 7.
- laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten;
- 8.
- in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen zulässig sind.
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- der Erwerb von Beteiligungen, bei Beteiligungen in Aktien oder sonstigen Anteilen jedoch nur, wenn die Beteiligung 10 vom Hundert des Nennkapitals der fremden Gesellschaft übersteigt; dabei werden Beteiligungen mehrerer zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehörender Versicherungsunternehmen und des herrschenden Unternehmens an einer Gesellschaft zusammengerechnet;
- 3.
- Anlagen eines Versicherungsunternehmens bei einem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen;
- 4.
- (weggefallen)