Sozialgesetzbuch SGB


§ 64 VAG Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen

Sofern Versicherungsunternehmen auf Grund des § 330 Abs. 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluß prüfen zu lassen, sind die §§ 58 und 59 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

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