Sozialgesetzbuch SGB


§ 60 VAG Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen

Die §§ 58 und 59 gelten nicht für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341k des Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrechtliche Vorschriften bestehen.

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