Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Gesetz über den Versicherungsvertrag

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 11.12.2023 I Nr. 354

§ 1 VVG Vertragstypische Pflichten

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.