Bundesgesetz
über individuelle Förderung der Ausbildung
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
über individuelle Förderung der Ausbildung
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.12.2022 I 2847
§ 40a BaföG Landesämter für Ausbildungsförderung
Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.