Bundesgesetz
über individuelle Förderung der Ausbildung
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
über individuelle Förderung der Ausbildung
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.12.2022 I 2847
§ 30 BaföG Monatlicher Anrechnungsbetrag
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.