Bundesgesetz
über individuelle Förderung der Ausbildung
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
über individuelle Förderung der Ausbildung
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.12.2022 I 2847
§ 14 BaföG Bedarf für Praktikanten
Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.