Bundesgesetz
über individuelle Förderung der Ausbildung
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
über individuelle Förderung der Ausbildung
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.7.2018 I 1147
§ 29 BaföG Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
- für den Auszubildenden selbst 7 500 Euro,
- 2.
- für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 100 Euro,
- 3.
- für jedes Kind des Auszubildenden 2 100 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.