Bundesgesetz
über individuelle Förderung der Ausbildung
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
über individuelle Förderung der Ausbildung
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.12.2022 I 2847
§ 29 BaföG Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
- für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
- 2.
- für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
- 3.
- für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.