Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile des Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.
KSVG
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten