Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.6.2011 I 1202
§ 1 KVLG 1989 Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidargemeinschaften haben die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Sie erbringen nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit. Die §§ 1 bis 2a und 4 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.