Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).
KSVG
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten