Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallkasse des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Haftung der Unfallkasse des Bundes für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.
KSVG
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten