Sozialgesetzbuch SGB


§ 50 ALG Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen richtet sich, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach dem Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft. Betreibt ein Landwirt mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen mit dem höchsten Wirtschaftswert seinen Sitz hat.
(2) Endet die versicherungspflichtige Tätigkeit, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen mit Ausnahme der Alterskasse für den Gartenbau nach dem
1.
Wohnsitz,
2.
gewöhnlichen Aufenthalt
des Versicherten oder des Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Waisenrenten ist bei Halbwaisen die für den überlebenden Ehegatten, im übrigen die für die jüngste Waise bestimmte landwirtschaftliche Alterskasse zuständig. Die Alterskasse für den Gartenbau bleibt zuständig, wenn an sie zuletzt Beiträge gezahlt worden sind.
(3) Liegt der nach Absatz 2 maßgebende Ort nicht im Inland, ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig, die zuletzt nach Absatz 2 zuständig war.

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