Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.12.2022 I 2328

§ 7a BKGG Datenübermittlung

Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.