§ 88a VAG Unterrichtung der Gläubiger
- 1.
- welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung hat;
- 2.
- wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung zuständig ist;
- 3.
- welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;
- 4.
- welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden müssen;
- 5.
- die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Versicherungsverträge;
- 6.
- den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten und
- 7.
- die Rechte und Pflichten der Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das entsprechende Geschäft.