Sozialgesetzbuch SGB


§ 85a VAG Information über Geschäftstätigkeit im Ausland

Für das Versicherungsgeschäft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum finden die §§ 10 und 10a Anwendung, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.

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