§ 83b VAG Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte
- 1.
- Geschäftsräumen, außer bei Gefahr im Verzug,
- 2.
- von Räumen, die zugleich als Wohnung dienen,
- 1.
- feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Unternehmen oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Versicherungsgeschäften einbezogen sind, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat oder in einem Drittstaat entgegen einem entsprechenden Verbot in diesem Staat erbracht werden, und
- 2.
- die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Aufsichtsbehörde stellt.