§ 81f VAG Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte
- 1.
- Unternehmen, die für dieses Versicherungsunternehmen Verträge abschließen oder vermitteln,
- 2.
- Unternehmen, die für das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über die Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können, und
- 3.
- Unternehmen, die für das Versicherungsunternehmen Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen.