§ 5a VAG Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
- 1.
- Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines Einlagenkreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eines E-Geld-Instituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen ist oder
- 2.
- durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Versicherungsunternehmen, Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat kontrollieren,