§ 156a VAG Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen
- 1.
- ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, und
- 2.
- ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht übersteigen,