§ 145b VAG Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
- 1.
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 2.
- den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls, wenn diesem nicht umgehend entsprochen wird, und
- 3.
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung