§ 110d VAG Niederlassung
- 1.
- zusätzlich sind die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;
- 2.
- die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs sind zu benennen;
- 3.
- die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen sind dort zur Verfügung zu halten;
- 4.
- die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 53c Abs. 2a bleibt unberührt;
- 5.
- § 14 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.