Sozialgesetzbuch SGB


§ 93 SGG 

Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeiten den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.

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