Sozialgesetzbuch SGB


§ 86 SGG 

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Occupy Germany |

Beratungsstellen | Rechtsanwälte | Grundeinkommen