SGB XII § 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
- 1.
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
- 2.
- Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
- 3.
- Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
- 4.
- Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,
- 5.
- nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
