Sozialgesetzbuch SGB


§ 75 SGB III Auszahlung

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

Occupy Germany |

Arbeitslosigkeit | Arbeitsrecht | Rechtsanwalt Arbeitsrecht | Weiterbildung | Bedingungsloses Grundeinkommen