§ 9 BVG
(1) Die Versorgung umfaßt
- 1.
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),
- 2.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27j),
- 3.
Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),
- 4.
Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),
- 5.
Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),
- 6.
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53).
(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetverordnung erbracht:
- 1.
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,
- 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a,
- 3.
Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,
- 4.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und
- 5.
die Pflegezulage nach § 35.