Sozialgesetzbuch SGB


§ 6 BVG 

In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Vorliegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegseinwirkung anerkannt werden.

Occupy Germany |

Beratungsstellen | Rechtsanwalt | Grundeinkommen