§ 46 BVG
| bei Halbwaisen | 111 Euro, |
| bei Vollwaisen | 206 Euro. |
| bei Halbwaisen | 111 Euro, |
| bei Vollwaisen | 206 Euro. |
Inhaltsverzeichnis
Anspruch auf Versorgung
Umfang der Versorgung
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
Kriegsopferfürsorge
Beschädigtenrente
Pflegezulage
Bestattungsgeld
Sterbegeld
Hinterbliebenenrente
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
§ 53a BVG Beiträge zur Pflegeversicherung
Zusammentreffen von Ansprüchen
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
Zahlung
§ 66d BVG Umstellung auf Euro in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Versorgung bei Unterbringung
Übertragung kraft Gesetzes
Kapitalabfindung
Schadenersatz, Erstattung
Ausdehnung des Personenkreises
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
Übergangsvorschriften
§ 86 BVG Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen
Härteausgleich
Schlußvorschriften