§ 31 BVG
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
| von 30 | in Höhe von 124 Euro, |
| von 40 | in Höhe von 170 Euro, |
| von 50 | in Höhe von 228 Euro, |
| von 60 | in Höhe von 289 Euro, |
| von 70 | in Höhe von 400 Euro, |
| von 80 | in Höhe von 484 Euro, |
| von 90 | in Höhe von 582 Euro, |
| von 100 | in Höhe von 652 Euro. |
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
| von 50 und 60 | um 25 Euro, |
| von 70 und 80 | um 31 Euro, |
| von mindestens 90 | um 38 Euro. |
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
| Stufe I | 75 Euro, |
| Stufe II | 156 Euro, |
| Stufe III | 231 Euro, |
| Stufe IV | 309 Euro, |
| Stufe V | 386 Euro, |
| Stufe VI | 465 Euro. |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.