BAföG § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
| 1. | für den Auszubildenden selbst | 255 Euro | |
| 2. | für den Ehegatten des Auszubildenden | 520 Euro, | |
| 3. | für jedes Kind des Auszubildenden | 470 Euro. | |
Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
- 1.
- von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bemißt, monatlich 165 Euro, anderer Auszubildender 120 Euro monatlich nicht angerechnet,
- 2.
- Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet.