Sozialgesetzbuch SGB


§ 52 ALG Beschäftigte der Versicherungsträger

(1) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Alterskasse sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der sie errichtet ist.
(2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der landwirtschaftlichen Alterskasse richten sich nach den für die Beschäftigten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften.

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