Sozialgesetzbuch SGB


§ 51 ALG Aufsichtsbehörden

Die Aufsicht über die landwirtschaftliche Alterskasse führt die für die Aufsicht über die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, bei der die landwirtschaftliche Alterskasse errichtet ist, zuständige Stelle. Sie ist auch für die Genehmigung der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse zuständig.

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